Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Die folgenden Bedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und jeder mit uns abgeschlossenen Vereinbarung. Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen ist. Durch die Auftragserteilung gelten sie als anerkannt. Abänderungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Technische Auskünfte, sowie sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Grundlage dafür bilden die uns vom Kunden angegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir ausgehen.

3. Materialangeboten liegt eine Mengenermittlung aus den uns zur Verfügung gestellten Angaben und Plänen zugrunde. Die Mengen sind nur ungefähr ermittelt und können größeren Streuungen unterliegen. Wir können daher keine Gewähr für die Richtigkeit der angegebenen Mengen über­nehmen.

4. Unsere Materialangebote erheben keinen Anspruch auf vollständige Auflistung aller für die Baudurchführung erforderlichen Waren, Geräte und Dienstleistungen. Zusätzlich erforderliche Waren, Geräte und Dienstleistungen werden nach den dem Angebot zugrundeliegenden Preisbasen ver­rechnet.

5. Unsere Preise sind unter der Annahme der Abnahme der gesamten angebotenen Menge ermittelt. Bei Abnahme von Teilmengen behalten wir uns das Recht auf entsprechende Änderung der Einheitspreise vor.

6. Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als Angebote mit Fixpreisen be­zeichnet sind, stets freibleibend zu den am Angebot vermerkten Angebotsdatum gültigen Lohn- und Materialpreisen erstellt. Den Zwischenverkauf behalten wir uns vor. In Rechnung gestellt werden die am Tag der Auslieferung bzw. Durchführung der Leistung gültigen Preise. Paritätische Preiserhöhungen werden in Rechnung gestellt.

7. Die angebotenen Preise sind, wenn bei den jeweiligen Positionen nichts anderes vermerkt ist, Franko-Preise bei Zustellung in kompletten LKW-Ladungen auf mit schwerem Lastwagen befahr­barer Zufahrtsstraße. Bei Abnahme geringerer Mengen, die ohne Beiladung zu einer Lieferung transportiert werden, werden Frachtkosten in Rechnung gestellt. Generell gilt jedoch, daß die angebotenen Waren zu den angebotenen Preisen in unserem Lager ohne Gewährung einer Frachtkostenvergütung abgeholt werden können.

8. An unsere Angebote sind wir 2 Monate ab Angebotsdatum gebunden, eine davon abweichende Regelung muß gesondert vereinbart werden.

9. Den Preisen unserer Angebote ist, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, immer die gesetzliche Mehrwertsteuer zuzurechnen.

10. Wenn im Angebot nichts anderes angeführt ist, ist die Zahlung sofort nach Rechnungserhalt fällig.

11. Unsere Leistungserfüllung erfolgt gemäß den ÖNormen.

12. Der Kunde bestellt bei uns die gewünschten Waren in der gewünschten Menge (Kaufvertrag). Falls Mengen­ermittlungen für Lieferungen durch uns erfolgen, so hat der Kunde diese Mengen unverzüglich zu prüfen und gegebenen­falls zu korrigieren. Kosten wegen Mehr- oder Minderlieferungen zufolge Mengenermittlungen durch uns gehen voll zu Lasten des Kunden.

13. Der Abruf von in Auftrag gegebenen Warenlieferungen muß stets rechtzeitig unter Berücksichtigung einer angemessenen Lieferzeit erfolgen. Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten. Lieferung an einem bestimmten Tag kann nur insoweit geleistet werden als auch das Liefer­werk den gestellten Termin einhält und keine unvorherseh­baren Schwierigkeiten auftreten. Bei wesentlicher Überschreitung der Lieferzeit (Lieferungsverzug) ist mit uns eine zumutbare Nachfrist zur Lieferung zu vereinbaren. Innerhalb dieser steht dem Kunden weder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag noch ein Recht auf Schadenersatz zu. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Im Falle von Betonlieferungen kann die vereinbarte Zeit der Anlieferung auf höchstens zwei Stunden genau eingehalten werden. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind jedenfalls ausgeschlossen.

14. Haben wir den Käufer verständigt, daß die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und in Rechnung zu stellen. Zahlungsfristen werden dadurch nicht geändert.

15. Für Paletten von palettiert gelieferten Waren wird ein Einsatz von derzeit 10,90 Euro excl. MWSt. pro Palette verrechnet. Ob von uns Paletten verwendet werden oder nicht, liegt in unserem alleinigem Ermes­sen. Die Paletten sind sorgsam zu behandeln und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Bei Rückgabe der Paletten in unserem Lager, bei Abholung im Zuge einer weiteren Zustellung aber auch bei sofortigem Palettentausch auf der Baustelle werden ausnahmslos 9,45 Euro excl. MWSt. gutgeschrieben. Die Differenz von 1,45 Euro excl. MWSt. stellt einen Kostenbeitrag für Abnützung, Bruch, Reparatur, Entsorgung und Schwund dar. Palettenrückholungen ohne Warenlieferung müs­sen wir gesondert verrechnen.

16. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Dieses ist bei den entsprechenden Sammel­stellen zu entsorgen.

17. Das Abladen der Fahrzeuge, die bestellte Waren zustellen, hat der Kunde unverzüglich zu veranlassen. Abladeverzögerungen gehen zu seinen Lasten. Das Abladen durch zusätzliches Personal von uns außer dem Fahrer ist gesondert zu vereinbaren und wird gesondert verrechnet. Abladen bedeutet das Abstellen der Ware auf einer vom Kunden vorzusehenden, geeigneten Lagerfläche direkt neben dem LKW oder im Kranbereich des LKW. Darüberhinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Bezahlung.

18. Alle Transportleistungen erfolgen unter der Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt der LKW´s. Die Transportfahrzeuge müssen auf guter und ausreichend fester Fahrbahn an die Abladestellen heranfahren können. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden. Das Risiko für den Zustand der Baustellenzufahrt trägt also der Käufer. Das Heranfahren und Abladen der Fahrzeuge muß unbehindert und ohne Wartezeit erfolgen können, andernfalls steht uns das Recht zu, die Wartezeiten voll zu verrechnen.

19. Angebotene Betonpreise verstehen sich als Preise für die jeweils angegebene Betongüte, in denen der Transport zur Baustelle mittels Mischwagen enthalten ist. Bei Änderung der im Angebot angeführten Güten kommen Aufzahlungen zur Verrechnung (z. B. Festigkeit, Körnung, Konsistenz, Zusatzmittel, etc.). Bei Abnahme von weniger als 5 m3 Beton pro Fuhre ist für die Differenz auf 5 m3 ein Mindermengenzuschlag zu entrichten, der den erhöhten Transportkostenanteil abdeckt. Für die Entladung des gelieferten Betons sind in den Betonpreisen 5 Minuten pro m3 Beton eingerechnet. Darüberhinausgehende Entladezeiten werden als Verlängerte Entladezeit (Stehzeit) verrechnet. Für Förderbänder wird ein Förderbandzuschlag pro m3 gefördertem Beton verrechnet. Für Betonpumpen wird eine Pumpen­pauschale und eine Pumpenmiete pro m3 gefördertem Beton verrechnet. Bei Kleinmengenbezug ab Lager wird ein Kleinmengenzuschlag verrechnet. Für den Betonbezug gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbetonwerke in Ergänzung zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

20. Angebotene Geräte- und Werkzeugmieten verstehen sich immer ohne Zu- und Abfuhr des Gerätes bzw. des Werkzeuges. Diese werden bei Anfall extra verrechnet. Entliehene Geräte und Werk­zeuge sind pfleglich zu behandeln und insbesondere vor Nässe zu schützen. Schäden und über­mäßige Abnützungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Geräte und Werkzeuge oder durch Fahrlässigkeit entstehen, sind in den Geräte- und Werkzeugmieten nicht enthalten und wer­den extra verrechnet. Alle entliehenen Geräte und Werkzeuge sind in gereinigtem Zustand zurück­zustellen, ansonsten muß die Reinigung verrechnet werden.

21. Angebotene Schalungs- und Unterstellungsmieten verstehen sich, wenn nichts anderes vermerkt, ohne Zu- und Abfuhr. Diese werden bei Anfall gesondert verrechnet. Das Schalungs- und Unter­stellungsmaterial ist pfleglich zu behandeln und uns nach der Verwendung ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Mieten beinhalten einen durchschnittlichen Verbrauch an Schalungsholz (Schaltafeln, Staffeln, Bretter, Dachlatten, etc.). Trotzdem ist der Kunde verpflichtet, das Schalungsmaterial so sparsam und schonend wie möglich einzusetzen und möglichst nicht zu zer­schneiden. Insbesondere sind alle Schalungen vor dem Betonieren mit Schalöl einzulassen. Bei einem übermäßigen Verbrauch an Schalungsmaterial kann dieses zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Schalungsträger (Doka-Träger) dürfen auf keinen Fall abgeschnitten werden und sind jedenfalls vollzählig zurückzugeben. Beim Rütteln des in die Schalung eingebrachten Betons ist größte Vorsicht walten zu lassen, um die Schalung nicht zu beschädigen. Alle Schalungs- und Unterstellungsmaterialien sind in gereinigtem Zustand zurückzustellen. Wenn Schalungs- und Unterstellungsmieten inkl. Zu- und Abfuhr angeboten wurden, dann ist unbedingt darauf zu achten, daß alle Schalungs- und Unterstellungsmaterialien so zusammenzulegen sind, daß sie einfach mit dem Kran zu heben sind. Etwaige zusätzliche erforderliche Arbeiten wie z. B. Umschlichten für das Aufladen werden zusätzlich verrechnet. Eine Abfuhr muß immer eine volle LKW-Ladung darstellen oder eine Abschlußabfuhr sein. Etwaiges dann noch auf der Baustelle verbleibendes Schalungs- oder Unterstellungsmaterial muß zu unserem Lager gebracht werden oder wird von uns kosten­pflichtig abgeholt. Die zusätzlich erforderlichen Manipulationen werden in Rechnung gestellt. In den Schalungs- und Unterstellungsmieten sind Verbrauchsmaterialien wie z.B. Nägel nicht enthalten.

22. Die Aluschalung kann von uns nur mit einem Schalungsmonteur entliehen werden, der in der Zeit, während sich die Aluschalung auf der Baustelle befindet, auf der Baustelle anwesend sein muß. Die Aluschalung besteht aus 2.70 m hohen Elementen, die mit Schnellverbindungen zu einer Schalwand verbunden werden. Der angebotene Laufmeterpreis gilt für Betonwände bis zu einer Höhe von 2.70 m. Im Schalungspreis ist Verbrauchsmaterial (Abstandsrohre, Stopfen, Konus, Schalöl, etc.) nicht inbegriffen und wird extra verrechnet. Bei der Handhabung der Elemente ist ins­besondere darauf zu achten, daß die Holzteile der Elemente nicht zerkratzt werden (z.B. durch die scharfen Kanten und Ecken von anderen Elementen). Bei der Reinigung der Elemente ist ganz be­sonders darauf zu achten, daß die Holzteile der Elemente nicht beschädigt werden. Nach der Ver­wendung ist die Schalung in die dafür vorgesehenen Gestelle zu schlichten, die Kleinteile in die Fächer der Kisten zu sortieren. Etwaige erforderliche Reinigungs-, Sortier- und Reparatur­arbeiten werden zusätzlich in Rechnung gebracht. Verlorene Kleinteile sind zu ersetzen. Im Übrigen gilt das im vorigen Punkt Gesagte analog.

23. Nutzung und Gefahr für die Waren gehen spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem es ihm ermöglicht wird, über sie zu verfügen, d.h. entweder bei Übergabe der Waren an den Kunden oder einem Dritten in unserem Lager oder beim Abladen der Waren auf der Baustelle, wenn sie von uns transportiert wurden. Bei auftragsgemäßer Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernehmen wir keine Garantie für Unversehrtheit und Voll­ständigkeit der Lieferung.

24. Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen. Waren können nur in unserem Lager in einwandfreiem Zustand und in ganzen Gebinden (Verpackungseinheiten) zu den im Angebot enthaltenen Preisen zurückgegeben werden, wenn es sich um nachweislich bei uns gekaufte Waren handelt. Ausgenommen sind Zuschnitte, preisreduzierte Restposten und Waren, die in gleicher optischer Beschaffenheit nicht mehr vorrätig sind. Die Ware muß original verpackt, unbeschädigt, sauber und in wiederverkaufsfähigem Zustand sein. Es kann ferner eine Manipulationsgebühr von 25 - 50 % des Warenwertes abgezogen werden. Bei zurückgegebenen Waren, die eigens für den Kunden bestellt wurden und keine Lagerware darstellen, kann jedoch eine Preisreduktion für die Retourwaren von 50 % bis 100 % des Warenwertes verlangt werden. Eine Materialrücknahme von der Baustelle kann nur gegen Abfuhrberechnung erfolgen. Angebrochene Gebinde werden nicht zurückgenommen.

25. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen, Spesen, Nebengebühren, etc.) unser Eigentum. Alle für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen und Leistungen (auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert bzw. durchgeführt und in Rechnung gestellt wor­den sind) gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus diesem einheitlichen Auftrag beglichen sind. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns ein aliquoter Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrückholungen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Vor einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte muß uns der Kunde unverzüglich benach­richtigen. Der Käufer tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. Wir sind in jedem Falle berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und die Einziehung selbst vorzunehmen.

26. Statische Berechnungen sind in unseren Preisen außer bei Elementdecken und Fertigteil-Trägerdecken nicht enthalten. Sie werden nach Erfordernis zusätzlich in Rechnung gestellt.

27. Unsere Preise beinhalten, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, keine Kosten der Bauführung.

28. Die Kosten für die ab 1.1.1995 notwendige Erstellung eines Befundes gemäß § 42 OÖ BAUO 1994 sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

29. Verrechnet werden die tatsächlich gelieferten Mengen an Waren, Gerätemieten und Dienstleistun­gen.

30. Grundsätzlich kann von uns jede gelieferte Ware sofort nach der Auslieferung verrechnet werden.

31. Falls nicht anderes vereinbart, ist die Zahlung unserer Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt fällig. Eine Zahlung gilt als rechtzeitig geleistet, wenn sie am letzten Arbeitstag vor dem Fälligkeitsdatum zur Anweisung gebracht wird (Banküberweisung). Wechsel werden nur gegen vorherige Zustim­mung angenommen. Zahlungen in Wechsel oder Schecks gelten erst mit der Einlösung als erfüllt. Ihre Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Wechselsteuer, Diskont, Protest und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden immer auf die älteste For­derung angerechnet. Die Inanspruchnahme von eingeräumten Skontoabzügen setzt voraus, daß sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen. Bei Zahlung in Wechsel kann kein Skonto gewährt werden. Sämt­liche offenen Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde uns gegenüber mit einer Zahlungs­­verpflichtung in Verzug gerät. Die Geltendmachung von Mängeln oder die Bestreitung einer Forde­rung verlängern keines­falls die Zahlungsfristen des mängelfreien bzw. unbestrittenen Teils der Forderung.

32. Bei Zahlungsverzug können jährliche Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem jewei­ligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank sowie Mahnspesen verrechnet werden. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzugs, Ausgleiches oder Konkurses, etc. tritt für alle Einzelforderungen Termin­verlust ein. Darüber hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

33. Wir leisten Gewähr bei den von uns gelieferten Produkten nur im Rahmen der von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften (z.B. Qualitäten, Normenentsprechung u.ä.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Für besondere Eigenschaften von Waren (besondere Qualitätsansprüche) wird nur gehaftet, wenn diese schriftlich zugesagt wurden. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen kann keine Gewähr geleistet wer­den. Für Fremderzeugnisse leisten wir nur in jenem Umfang Gewähr, in dem uns wieder Gewähr­leistungsansprüche gegen unsere Lieferanten zustehen. Unsere Gewährleistung erlischt bei un­sachgemäßer Lagerung und bei ungeeignetem oder unsachgemäßem Gebrauch der gelieferten Waren. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung mit nachfolgenden Ergänzungen. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 6 Monate, für unbewegliche Sachen 2 Jahre und beginnt mit dem Übergang der Nutzung und der Gefahr auf den Kunden. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Waren vornimmt.

34. Angelieferte oder abgeholte Ware ist vom Kunden sofort zu prüfen; hiebei festgestellte Män­gel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Waren, jedenfalls vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Sollte bei der Verarbeitung ein Mangel festgestellt werden, so hat der Kunde die Verarbeitung sofort einzustellen und uns unverzüglich zu verständigen. Das Recht des Kun­den, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der recht­zeitigen Rüge an in zwei Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

35. Sämtliche weitere Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen dem Kunden und uns festzusetzen. Im Falle der Beanstandung ist aber der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Es steht uns frei, schadhafte Waren kostenlos auszubessern oder instandzusetzen oder durch neue, der ursprünglichen Bestellung entsprechende Waren gegen Rückerstattung der bemängel­ten Waren zu ersetzen. Für den zu diesem Zweck erforderlichen Transport hat der Kunde aufzu­kommen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Der Kunde hat uns zur Vornahme aller nach unserem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Mängelbehebung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben (Verbesserungsfrist). Der Kunde ist nicht befugt, irgendwelche Instandsetzungsmaßnahmen ohne unsere ausdrückliche Zu­stimmung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder als Ersatz für mangel­hafte Ware die entsprechende Ware von Dritten zu beziehen. Für diese Kosten können wir nicht haftbar gemacht werden sowie erlischt unsere Haftung für daraus entstehende Folgen.

36. Werden vom Kunden zur Ausführung von Bauleistungen Arbeitskräfte von uns bestellt und stellt er selbst zusätzliche Arbeitskräfte bei, so haften wir generell nicht für die ausgeführten Leistungen. In diesem Fall stellen wir nur die Arbeitskraft unserer Arbeitskräfte gegen Stundenentgelt zur Verfügung. Die Verantwortung und Haftung obliegt dem Kunden.

37. Falls über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bis zur Auslieferung der Ware sind wir auch berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein Irrtum unterlaufen sollte. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen uns zu.

38. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Kaufvertrages. Geschäftsbedingungen welcher Art auch immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam.

39. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß die im Angebot bzw. Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von uns automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden dürfen.

40. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können im Internet unter www.rimpler.co.at/agb/agb.html angesehen und downgeloaded werden.

41. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiedurch in Ihrer Wirksamkeit unberührt. Eventuell ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.


 

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