Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen
1.
Die folgenden Bedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil
unserer Angebote und jeder mit uns abgeschlossenen Vereinbarung.
Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund
der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen ist. Durch die Auftragserteilung gelten sie
als anerkannt. Abänderungen sind für uns nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
2.
Technische Auskünfte, sowie sie über die Angaben des
Herstellers hinausgehen, bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung. Grundlage dafür bilden die uns vom Kunden
angegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und
Vollständigkeit wir ausgehen.
3.
Materialangeboten liegt eine Mengenermittlung aus den uns zur
Verfügung gestellten Angaben und Plänen zugrunde. Die Mengen
sind nur ungefähr ermittelt und können größeren Streuungen
unterliegen. Wir können daher keine Gewähr für die Richtigkeit
der angegebenen Mengen übernehmen.
4.
Unsere Materialangebote erheben keinen Anspruch auf vollständige
Auflistung aller für die Baudurchführung erforderlichen Waren,
Geräte und Dienstleistungen. Zusätzlich erforderliche Waren,
Geräte und Dienstleistungen werden nach den dem Angebot
zugrundeliegenden Preisbasen verrechnet.
5.
Unsere Preise sind unter der Annahme der Abnahme der gesamten
angebotenen Menge ermittelt. Bei Abnahme von Teilmengen behalten
wir uns das Recht auf entsprechende Änderung der Einheitspreise
vor.
6.
Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch,
sind, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als Angebote
mit Fixpreisen bezeichnet sind, stets freibleibend zu den am
Angebot vermerkten Angebotsdatum gültigen Lohn- und
Materialpreisen erstellt. Den Zwischenverkauf behalten wir uns
vor. In Rechnung gestellt werden die am Tag der Auslieferung bzw.
Durchführung der Leistung gültigen Preise. Paritätische
Preiserhöhungen werden in Rechnung gestellt.
7.
Die angebotenen Preise sind, wenn bei den jeweiligen Positionen
nichts anderes vermerkt ist, Franko-Preise bei Zustellung in
kompletten LKW-Ladungen auf mit schwerem Lastwagen befahrbarer
Zufahrtsstraße. Bei Abnahme geringerer Mengen, die ohne
Beiladung zu einer Lieferung transportiert werden, werden
Frachtkosten in Rechnung gestellt. Generell gilt jedoch, daß die
angebotenen Waren zu den angebotenen Preisen in unserem Lager
ohne Gewährung einer Frachtkostenvergütung abgeholt werden
können.
8.
An unsere Angebote sind wir 2 Monate ab Angebotsdatum gebunden,
eine davon abweichende Regelung muß gesondert vereinbart werden.
9.
Den Preisen unserer Angebote ist, auch wenn nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, immer die gesetzliche Mehrwertsteuer
zuzurechnen.
10.
Wenn im Angebot nichts anderes angeführt ist, ist die Zahlung
sofort nach Rechnungserhalt fällig.
11.
Unsere Leistungserfüllung erfolgt gemäß den ÖNormen.
12.
Der Kunde bestellt bei uns die gewünschten Waren in der
gewünschten Menge (Kaufvertrag). Falls Mengenermittlungen für
Lieferungen durch uns erfolgen, so hat der Kunde diese Mengen
unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Kosten wegen Mehr- oder Minderlieferungen zufolge
Mengenermittlungen durch uns gehen voll zu Lasten des Kunden.
13.
Der Abruf von in Auftrag gegebenen Warenlieferungen muß stets
rechtzeitig unter Berücksichtigung einer angemessenen Lieferzeit
erfolgen. Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklicher
gegenteiliger Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten.
Lieferung an einem bestimmten Tag kann nur insoweit geleistet
werden als auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält
und keine unvorhersehbaren Schwierigkeiten auftreten. Bei
wesentlicher Überschreitung der Lieferzeit (Lieferungsverzug)
ist mit uns eine zumutbare Nachfrist zur Lieferung zu
vereinbaren. Innerhalb dieser steht dem Kunden weder ein
Rücktrittsrecht vom Vertrag noch ein Recht auf Schadenersatz zu.
Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Im Falle
von Betonlieferungen kann die vereinbarte Zeit der Anlieferung
auf höchstens zwei Stunden genau eingehalten werden.
Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind
jedenfalls ausgeschlossen.
14.
Haben wir den Käufer verständigt, daß die bestellte Ware
versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet, die
Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw.
liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine
Übernahme, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr
des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und in Rechnung zu
stellen. Zahlungsfristen werden dadurch nicht geändert.
15.
Für Paletten von palettiert gelieferten Waren wird ein Einsatz
von derzeit 10,90 Euro excl. MWSt. pro Palette verrechnet. Ob von
uns Paletten verwendet werden oder nicht, liegt in unserem
alleinigem Ermessen. Die Paletten sind sorgsam zu behandeln und
in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Bei Rückgabe der
Paletten in unserem Lager, bei Abholung im Zuge einer weiteren
Zustellung aber auch bei sofortigem Palettentausch auf der
Baustelle werden ausnahmslos 9,45 Euro excl. MWSt.
gutgeschrieben. Die Differenz von 1,45 Euro excl. MWSt. stellt
einen Kostenbeitrag für Abnützung, Bruch, Reparatur, Entsorgung
und Schwund dar. Palettenrückholungen ohne Warenlieferung
müssen wir gesondert verrechnen.
16.
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Dieses ist bei
den entsprechenden Sammelstellen zu entsorgen.
17.
Das Abladen der Fahrzeuge, die bestellte Waren zustellen, hat der
Kunde unverzüglich zu veranlassen. Abladeverzögerungen gehen zu
seinen Lasten. Das Abladen durch zusätzliches Personal von uns
außer dem Fahrer ist gesondert zu vereinbaren und wird gesondert
verrechnet. Abladen bedeutet das Abstellen der Ware auf einer vom
Kunden vorzusehenden, geeigneten Lagerfläche direkt neben dem
LKW oder im Kranbereich des LKW. Darüberhinausgehende Leistungen
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Bezahlung.
18.
Alle Transportleistungen erfolgen unter der Voraussetzung der
möglichen und erlaubten Zufahrt der LKW´s. Die
Transportfahrzeuge müssen auf guter und ausreichend fester
Fahrbahn an die Abladestellen heranfahren können. Ist diese
Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Kunde für alle daraus
entstehenden Schäden. Das Risiko für den Zustand der
Baustellenzufahrt trägt also der Käufer. Das Heranfahren und
Abladen der Fahrzeuge muß unbehindert und ohne Wartezeit
erfolgen können, andernfalls steht uns das Recht zu, die
Wartezeiten voll zu verrechnen.
19.
Angebotene Betonpreise verstehen sich als Preise für die jeweils
angegebene Betongüte, in denen der Transport zur Baustelle
mittels Mischwagen enthalten ist. Bei Änderung der im Angebot
angeführten Güten kommen Aufzahlungen zur Verrechnung (z. B.
Festigkeit, Körnung, Konsistenz, Zusatzmittel, etc.). Bei
Abnahme von weniger als 5 m3 Beton pro Fuhre ist für die
Differenz auf 5 m3 ein Mindermengenzuschlag zu entrichten, der
den erhöhten Transportkostenanteil abdeckt. Für die Entladung
des gelieferten Betons sind in den Betonpreisen 5 Minuten pro m3
Beton eingerechnet. Darüberhinausgehende Entladezeiten werden
als Verlängerte Entladezeit (Stehzeit) verrechnet. Für
Förderbänder wird ein Förderbandzuschlag pro m3 gefördertem
Beton verrechnet. Für Betonpumpen wird eine Pumpenpauschale
und eine Pumpenmiete pro m3 gefördertem Beton verrechnet. Bei
Kleinmengenbezug ab Lager wird ein Kleinmengenzuschlag
verrechnet. Für den Betonbezug gelten die Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen für Transportbetonwerke in Ergänzung zu
diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
20.
Angebotene Geräte- und Werkzeugmieten verstehen sich immer ohne
Zu- und Abfuhr des Gerätes bzw. des Werkzeuges. Diese werden bei
Anfall extra verrechnet. Entliehene Geräte und Werkzeuge sind
pfleglich zu behandeln und insbesondere vor Nässe zu schützen.
Schäden und übermäßige Abnützungen, die durch
unsachgemäßen Gebrauch der Geräte und Werkzeuge oder durch
Fahrlässigkeit entstehen, sind in den Geräte- und
Werkzeugmieten nicht enthalten und werden extra verrechnet.
Alle entliehenen Geräte und Werkzeuge sind in gereinigtem
Zustand zurückzustellen, ansonsten muß die Reinigung
verrechnet werden.
21.
Angebotene Schalungs- und Unterstellungsmieten verstehen sich,
wenn nichts anderes vermerkt, ohne Zu- und Abfuhr. Diese werden
bei Anfall gesondert verrechnet. Das Schalungs- und
Unterstellungsmaterial ist pfleglich zu behandeln und uns nach
der Verwendung ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Mieten
beinhalten einen durchschnittlichen Verbrauch an Schalungsholz
(Schaltafeln, Staffeln, Bretter, Dachlatten, etc.). Trotzdem ist
der Kunde verpflichtet, das Schalungsmaterial so sparsam und
schonend wie möglich einzusetzen und möglichst nicht zu
zerschneiden. Insbesondere sind alle Schalungen vor dem
Betonieren mit Schalöl einzulassen. Bei einem übermäßigen
Verbrauch an Schalungsmaterial kann dieses zusätzlich in
Rechnung gestellt werden. Schalungsträger (Doka-Träger) dürfen
auf keinen Fall abgeschnitten werden und sind jedenfalls
vollzählig zurückzugeben. Beim Rütteln des in die Schalung
eingebrachten Betons ist größte Vorsicht walten zu lassen, um
die Schalung nicht zu beschädigen. Alle Schalungs- und
Unterstellungsmaterialien sind in gereinigtem Zustand
zurückzustellen. Wenn Schalungs- und Unterstellungsmieten inkl.
Zu- und Abfuhr angeboten wurden, dann ist unbedingt darauf zu
achten, daß alle Schalungs- und Unterstellungsmaterialien so
zusammenzulegen sind, daß sie einfach mit dem Kran zu heben
sind. Etwaige zusätzliche erforderliche Arbeiten wie z. B.
Umschlichten für das Aufladen werden zusätzlich verrechnet.
Eine Abfuhr muß immer eine volle LKW-Ladung darstellen oder eine
Abschlußabfuhr sein. Etwaiges dann noch auf der Baustelle
verbleibendes Schalungs- oder Unterstellungsmaterial muß zu
unserem Lager gebracht werden oder wird von uns kostenpflichtig
abgeholt. Die zusätzlich erforderlichen Manipulationen werden in
Rechnung gestellt. In den Schalungs- und Unterstellungsmieten
sind Verbrauchsmaterialien wie z.B. Nägel nicht enthalten.
22.
Die Aluschalung kann von uns nur mit einem Schalungsmonteur
entliehen werden, der in der Zeit, während sich die Aluschalung
auf der Baustelle befindet, auf der Baustelle anwesend sein muß.
Die Aluschalung besteht aus 2.70 m hohen Elementen, die mit
Schnellverbindungen zu einer Schalwand verbunden werden. Der
angebotene Laufmeterpreis gilt für Betonwände bis zu einer
Höhe von 2.70 m. Im Schalungspreis ist Verbrauchsmaterial
(Abstandsrohre, Stopfen, Konus, Schalöl, etc.) nicht inbegriffen
und wird extra verrechnet. Bei der Handhabung der Elemente ist
insbesondere darauf zu achten, daß die Holzteile der Elemente
nicht zerkratzt werden (z.B. durch die scharfen Kanten und Ecken
von anderen Elementen). Bei der Reinigung der Elemente ist ganz
besonders darauf zu achten, daß die Holzteile der Elemente
nicht beschädigt werden. Nach der Verwendung ist die Schalung
in die dafür vorgesehenen Gestelle zu schlichten, die Kleinteile
in die Fächer der Kisten zu sortieren. Etwaige erforderliche
Reinigungs-, Sortier- und Reparaturarbeiten werden zusätzlich
in Rechnung gebracht. Verlorene Kleinteile sind zu ersetzen. Im
Übrigen gilt das im vorigen Punkt Gesagte analog.
23.
Nutzung und Gefahr für die Waren gehen spätestens in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem es ihm ermöglicht wird,
über sie zu verfügen, d.h. entweder bei Übergabe der Waren an
den Kunden oder einem Dritten in unserem Lager oder beim Abladen
der Waren auf der Baustelle, wenn sie von uns transportiert
wurden. Bei auftragsgemäßer Zustellung auf eine unbesetzte
Baustelle übernehmen wir keine Garantie für Unversehrtheit und
Vollständigkeit der Lieferung.
24.
Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren umzutauschen
oder zurückzunehmen. Waren können nur in unserem Lager in
einwandfreiem Zustand und in ganzen Gebinden
(Verpackungseinheiten) zu den im Angebot enthaltenen Preisen
zurückgegeben werden, wenn es sich um nachweislich bei uns
gekaufte Waren handelt. Ausgenommen sind Zuschnitte,
preisreduzierte Restposten und Waren, die in gleicher optischer
Beschaffenheit nicht mehr vorrätig sind. Die Ware muß original
verpackt, unbeschädigt, sauber und in wiederverkaufsfähigem
Zustand sein. Es kann ferner eine Manipulationsgebühr von 25 -
50 % des Warenwertes abgezogen werden. Bei zurückgegebenen
Waren, die eigens für den Kunden bestellt wurden und keine
Lagerware darstellen, kann jedoch eine Preisreduktion für die
Retourwaren von 50 % bis 100 % des Warenwertes verlangt werden.
Eine Materialrücknahme von der Baustelle kann nur gegen
Abfuhrberechnung erfolgen. Angebrochene Gebinde werden nicht
zurückgenommen.
25.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag
zuzüglich allfälliger Zinsen, Spesen, Nebengebühren, etc.)
unser Eigentum. Alle für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte
Lieferungen und Leistungen (auch wenn diese abschnittsweise
bestellt, ausgeliefert bzw. durchgeführt und in Rechnung
gestellt worden sind) gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei
erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann,
wenn alle unsere Forderungen aus diesem einheitlichen Auftrag
beglichen sind. Bei Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns ein aliquoter
Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum
Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Bei Zahlungsverzug
sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei
sämtlichen Warenrückholungen sind wir berechtigt, angemessene
Transport- und Manipulationskosten zu berechnen. Die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde weder
verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Vor einer
Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch
Dritte muß uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der
Käufer tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte,
soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer
Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche
gegen ihn zahlungshalber ab. Wir sind in jedem Falle berechtigt,
Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die
Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und die Einziehung selbst
vorzunehmen.
26.
Statische Berechnungen sind in unseren Preisen außer bei
Elementdecken und Fertigteil-Trägerdecken nicht enthalten. Sie
werden nach Erfordernis zusätzlich in Rechnung gestellt.
27.
Unsere Preise beinhalten, wenn nicht ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, keine Kosten der Bauführung.
28.
Die Kosten für die ab 1.1.1995 notwendige Erstellung eines
Befundes gemäß § 42 OÖ BAUO 1994 sind in den Preisen nicht
enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
29.
Verrechnet werden die tatsächlich gelieferten Mengen an Waren,
Gerätemieten und Dienstleistungen.
30.
Grundsätzlich kann von uns jede gelieferte Ware sofort nach der
Auslieferung verrechnet werden.
31.
Falls nicht anderes vereinbart, ist die Zahlung unserer
Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt fällig. Eine Zahlung gilt
als rechtzeitig geleistet, wenn sie am letzten Arbeitstag vor dem
Fälligkeitsdatum zur Anweisung gebracht wird (Banküberweisung).
Wechsel werden nur gegen vorherige Zustimmung angenommen.
Zahlungen in Wechsel oder Schecks gelten erst mit der Einlösung
als erfüllt. Ihre Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
Wechselsteuer, Diskont, Protest und Einzugsspesen gehen zu Lasten
des Kunden. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines
angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung
generell sofort fälliger Nebenkosten herangezogen. Verbleibende
Restbeträge werden immer auf die älteste Forderung
angerechnet. Die Inanspruchnahme von eingeräumten Skontoabzügen
setzt voraus, daß sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb
der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine sonstigen
Fälligkeiten bestehen. Bei Zahlung in Wechsel kann kein Skonto
gewährt werden. Sämtliche offenen Forderungen werden sofort
fällig, wenn der Kunde uns gegenüber mit einer
Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät. Die Geltendmachung
von Mängeln oder die Bestreitung einer Forderung verlängern
keinesfalls die Zahlungsfristen des mängelfreien bzw.
unbestrittenen Teils der Forderung.
32.
Bei Zahlungsverzug können jährliche Verzugszinsen in Höhe von
mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Österreichischen Nationalbank sowie Mahnspesen verrechnet
werden. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen
Zahlungsverzugs, Ausgleiches oder Konkurses, etc. tritt für alle
Einzelforderungen Terminverlust ein. Darüber hinaus sind wir
bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen von allen
weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern
oder vom Vertrag zurückzutreten.
33.
Wir leisten Gewähr bei den von uns gelieferten Produkten nur im
Rahmen der von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften
(z.B. Qualitäten, Normenentsprechung u.ä.) bzw. für jene
Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter
Anwendung an das Produkt gestellt werden. Für besondere
Eigenschaften von Waren (besondere Qualitätsansprüche) wird nur
gehaftet, wenn diese schriftlich zugesagt wurden. Für
produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen
kann keine Gewähr geleistet werden. Für Fremderzeugnisse
leisten wir nur in jenem Umfang Gewähr, in dem uns wieder
Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten zustehen.
Unsere Gewährleistung erlischt bei unsachgemäßer Lagerung
und bei ungeeignetem oder unsachgemäßem Gebrauch der
gelieferten Waren. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung mit
nachfolgenden Ergänzungen. Die Gewährleistungsfrist für
bewegliche Sachen beträgt 6 Monate, für unbewegliche Sachen 2
Jahre und beginnt mit dem Übergang der Nutzung und der Gefahr
auf den Kunden. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne
unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder eine von
ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an den
gelieferten Waren vornimmt.
34.
Angelieferte oder abgeholte Ware ist vom Kunden sofort zu
prüfen; hiebei festgestellte Mängel sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Waren,
jedenfalls vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen.
Sollte bei der Verarbeitung ein Mangel festgestellt werden, so
hat der Kunde die Verarbeitung sofort einzustellen und uns
unverzüglich zu verständigen. Das Recht des Kunden,
Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in zwei
Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
35.
Sämtliche weitere Schritte zur Mängelbehebung sind im
Einvernehmen zwischen dem Kunden und uns festzusetzen. Im Falle
der Beanstandung ist aber der Kunde verpflichtet, die Ware
zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Es
steht uns frei, schadhafte Waren kostenlos auszubessern oder
instandzusetzen oder durch neue, der ursprünglichen Bestellung
entsprechende Waren gegen Rückerstattung der bemängelten
Waren zu ersetzen. Für den zu diesem Zweck erforderlichen
Transport hat der Kunde aufzukommen. Darüberhinausgehende
Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Der Kunde
hat uns zur Vornahme aller nach unserem Ermessen notwendigen
Maßnahmen zur Mängelbehebung die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben (Verbesserungsfrist). Der Kunde ist nicht
befugt, irgendwelche Instandsetzungsmaßnahmen ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung selbst vorzunehmen oder durch Dritte
vornehmen zu lassen oder als Ersatz für mangelhafte Ware die
entsprechende Ware von Dritten zu beziehen. Für diese Kosten
können wir nicht haftbar gemacht werden sowie erlischt unsere
Haftung für daraus entstehende Folgen.
36.
Werden vom Kunden zur Ausführung von Bauleistungen
Arbeitskräfte von uns bestellt und stellt er selbst zusätzliche
Arbeitskräfte bei, so haften wir generell nicht für die
ausgeführten Leistungen. In diesem Fall stellen wir nur die
Arbeitskraft unserer Arbeitskräfte gegen Stundenentgelt zur
Verfügung. Die Verantwortung und Haftung obliegt dem Kunden.
37.
Falls über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, ohne
Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bis zur
Auslieferung der Ware sind wir auch berechtigt, jederzeit vom
Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des
Angebotes oder bei Preisauskünften ein Irrtum unterlaufen
sollte. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen
uns zu.
38.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender
Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Kaufvertrages.
Geschäftsbedingungen welcher Art auch immer, insbesondere
Einkaufsbedingungen, die mit diesen Verkaufs- und
Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang
unwirksam.
39.
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß die im Angebot bzw.
Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von uns
automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt
werden dürfen.
40.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können im
Internet unter www.rimpler.co.at/agb/agb.html angesehen und
downgeloaded werden.
41.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen ganz
oder teilweise unwirksam werden, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiedurch in Ihrer Wirksamkeit unberührt. Eventuell
ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu
ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung am
nächsten kommt.